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Die Zusammenarbeit mit Ärzten
Ärzte und Ärztinnen dürfen bei nicht einwilligungsfähigen Patienten nur mit Zustimmung des rechtlichen Betreuers oder der Betreuerin handeln-so sieht es das Gesetz vor. Sind medizinische Eingriffe oder Behandlungen angedacht bzw. erforderlich, ist es meine Pflicht als Betreuerin, Sie zu beraten, zu unterstützen und gegebenenfalls stellvertretend für Sie in Ihrem Interesse und zu Ihrem Wohl zu handeln.
Deshalb ist es notwendig, dass wir als Betreuer/Innen umfassend über die medizinische Situation informiert werden.
Zum Beispiel über:
> eindeutige Diagnose
> Chancen und Risiken der Behandlung
> alternative Behandlungsmöglichkeiten
> notwendige Medikamente und deren Auswirkungen
> Therapieplan
Als Berufsbetreuer/Innen müssen wir beispielsweise für Sie als Klient:
> einen Behandlungsvertrag abschließen
> Einsicht in die Patientenunterlagen nehmen
> die Koordination zwischen stationären, teilstationärer und ambulanter Versorgung sicher stellen
> die Rehabilitation fördern
Aber generell gilt:
Solange Sie als zu Betreuender in bestimmten Situationen für sich selbst entscheiden können, ist die Einwilligung eines Betreuers/einer Betreuerin nicht notwendig.

Die Zusammenarbeit mit Heimen und Pflegediensten
Als Betreuerin habe ich sicherzustellen, dass, falls notwendig, Ihnen die bestmögliche Pflege und soziale Betreuung zukommt.
Eine wesentliche Aufgabe ist dabei auch die Koordination verschiedener Dienste, damit sie rundum bestens und nach Ihren Bedürfnissen und Wünschen versorgt sind.
Nach der Auswahl z.B. einer Pflegeeinrichtung, Tagespflege oder eines ambulanten Pflegedienstes bin ich als Betreuerin für Folgendes zuständig:
> ein Probewohnen bzw. Probebesuch zu ermöglichen
> Ihre neue Wohnsituation unter dem Aspekt Lebensqualität in
Bezug auf Ihre Wünsche, Bedürfnisse und Ihrem Willen zu überprüfen und zu beobachten
> die bei Ihnen angewandte Pflege zu kontrollieren

Die Zusammenarbeit mit Ämtern und Behörden
Der Wille und das Wohl der zu betreuenden Person stehen an erster Stelle!